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DES GB2013 D

DEUTSCHEEUROSHOPGESCHÄFTSBERICHT2013/KONZERNABSCHLUSS 154 ÜBERARBEITUNG VON IAS 1: DARSTELLUNG VON POSTEN DES OTHER COMPREHENSIVE INCOME (SEIT 1. JULI 2012) Durch die Änderungen an IAS 1 wird eine neue Terminologie für die vormals als Gesamtergebnisrechnung bezeich- nete Ergebnisrechnung eingeführt. Demnach wurde der Begriff der Gesamtergebnisrechnung durch „Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Ergebnis“ ersetzt. Diese ist jedoch nicht verpflichtend. Die Gesellschaft hat die neue Terminologie nicht übernommen. Der geänderte IAS 1 behält die Möglichkeit zum Ausweis der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Ergeb- nisses in einer Ergebnisrechnung oder in zwei direkt aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen bei. Gleichwohl ver- langen Änderungen an IAS 1 die Gruppierung der Posten des sonstigen Ergebnisses in zwei Kategorien: a) Posten, die nicht nachträglich in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden und b) Posten, die unter bestimmten Bedingungen nachträglich in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern sind. Den Posten des sonstigen Ergebnisses sind die auf diese entfallenden Ertragsteuern zuzuordnen. Dies schließt die Möglichkeit der Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses vor Steuern indes nicht aus. Die Änderungen wur- den vom Konzern rückwirkend angewendet und die Posten des sonstigen Ergebnisses entsprechend angepasst. Abge- sehen von den o.g. Darstellungsänderungen ergeben sich aus der Anwendung des geänderten IAS  1 keine Konsequenzen für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Ergebnisses. LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER, ÄNDERUNGEN AN IAS 19 (SEIT 1. JULI 2012) Die Neufassung von IAS 19 verlangt eine sofortige erfolgsneutrale Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste aus Pensionsverpflichtungen im Other Comprehensive Income. Auch darf das Management u.a. zukünftig den Planvermögensbestand nicht mehr mit der erwarteten Rendite des Planvermögens verzinsen, sondern mit dem für die Verbindlichkeit verwendeten Diskontierungszinssatz. Außerdem müssen Unternehmen zukünftig mehr Anhangangaben leisten. So ist u.a. die Finanzierungsstrategie zu beschreiben und zu quantifizieren. Zudem wird eine Sensitivitätsanalyse gefordert, um den Einfluss von wesentlichen Parameteränderungen auf die Pensionsverbindlich- keit zu verdeutlichen. IFRS 13 BEWERTUNG ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (SEIT 1. JANUAR 2013) In IFRS 13 werden einheitliche Leitlinien hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sowie zu den damit verbundenen Angaben geregelt. Der Anwendungsbereich von IFRS 13 ist weitreichend und umfasst sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Posten. IFRS 13 gelangt immer dann zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewer- tung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet bzw. Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden. Dies gilt nicht bei anteilsbasierten Vergütungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung fallen, Leasingverhältnissen, die in den Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse fallen und Bewertungen, die Ähnlichkeiten mit einem beizulegenden Zeitwert aufweisen, aber kein beizulegender Zeit- wert sind (z.B. Nettoveräußerungswert in IAS 2 Vorräte oder der Nutzungswert in IAS 36 Wertminderung von Ver- mögenswerten). IFRS 13 definiert den beizulegenden Zeitwert als den Preis, den der Bilanzierende in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Markteilnehmern auf dem Hauptmarkt (oder dem vorteilhaftesten Markt) am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte. Der beizulegende Zeitwert gemäß IFRS 13 ist ein Preis auf dem Absatzmarkt, unabhängig davon, ob dieser Preis direkt beobachtbar ist oder unter Verwendung eines anderen Bewertungsverfahrens zu schät- zen ist. Daneben enthält IFRS 13 weitreichende Angabepflichten. IFRS 13 ist ab dem 1. Januar 2013 prospektiv anzuwenden.

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