DEUTSCHEEUROSHOPGESCHÄFTSBERICHT2013/KONZERNABSCHLUSS 155 LATENTE STEUERN: REALISATION ZUGRUNDELIEGENDER VERMÖGENSWERTE, ÄNDERUNGEN AN IAS 12 (Anwendungszeitpunkt: Beginn des ersten bei oder nach Inkrafttreten der Verordnung beginnenden Geschäftsjahres) Die Bewertung von latenten Steuerschulden und -ansprüchen hängt davon ab, ob der Buchwert des Vermögenswerts durch die Nutzung oder die Veräußerung realisiert wird. Immobilien, die als Finanzinvestition, zum fair value bewer- tet, gehalten werden, unterliegen in besonderer Weise der Beurteilungsproblematik bzw. einem besonders hohem Ermessen. Die Änderung führt die widerlegbare Vermutung ein, dass auch solche Immobilien durch Veräußerung rea- lisiert werden. Dies gilt allerdings nicht für Vermögenswerte, die nach IAS 16 oder 38 neubewertet werden. AUSGEPRÄGTE HOCHINFLATION UND BESEITIGUNG DER FESTEN ZEITPUNKTE FÜR ERSTANWENDER, ÄNDERUNGEN AN IFRS 1 (Anwendungszeitpunkt: Beginn des ersten bei oder nach Inkrafttreten der Verordnung beginnenden Geschäftsjahres) Durch die Änderung wurde u.a. der bislang verwendete Verweis auf das Datum 1.1.2004 als fester Umstellungszeit- punkt durch die allgemeine Formulierung „Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS“ ersetzt. Zudem werden erstmals Rege- lungen geschaffen für Fälle, in denen Unternehmen einige Zeit vor der Umstellung die IFRS Regelungen nicht befolgen konnten, weil die funktionale Währung hochinflationär war (Hochinflation). SALDIERUNG FINANZIELLER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN, ÄNDERUNG AN IFRS 7 (SEIT 1. JANUAR 2013) Die Änderung führt umfangreiche Anhangangabepflichten ein, die das Ziel verfolgen, die Wirkungsweise der Aufrech- nungsvereinbarungen deutlicher zu machen. DARLEHEN DER ÖFFENTLICHEN HAND, ÄNDERUNG AN IFRS 1 (SEIT 1. JANUAR 2013) Die Änderungen beziehen sich auf Darlehen der öffentlichen Hand zu Zinssätzen, die nicht marktüblichen Zinssätzen entsprechen. IFRS-Erstanwendern wird durch die Änderung eine Ausnahmeregelung zur vollen retrospektiven Anwen- dung der IFRS bei der Bilanzierung solcher Darlehen im Übergang auf IFRS geboten. JÄHRLICHE VERBESSERUNGEN AN DEN IFRS 2009-2011 (SEIT 1. JANUAR 2013) IFRS 1 ERSTMALIGE ANWENDUNG DER INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS: WIEDERHOLTE ANWENDUNG VON IFRS 1 UND FREMDKAPITALZINSEN Wiederholte Anwendung von IFRS 1 – Klarstellung des Anwendungsbereichs: IFRS ist auch von Unternehmen anzu- wenden, deren letzter Abschluss nicht im Einklang mit den IFRS stand. Fremdkapitalzinsen – Aktivierte Fremdkapital- kosten in Bezug auf qualifizierte Vermögenswerte, bei denen der Aktivierungszeitpunkt vor dem Übergang auf IFRS liegt, dürfen fortgeführt werden. Ab dem Übergangszeitpunkt dürfen nur noch Fremdkapitalkosten im Einklang mit IAS 23 aktiviert werden. IAS 1 DARSTELLUNG DES ABSCHLUSSES: VORJAHRESZAHLEN Klarstellung der Frage, wann die Aufstellung einer dritten Bilanz auf den Beginn der Vergleichsperiode und die dazu- gehörigen Anhangangaben erforderlich sind. Durch die Änderungen an IAS 1 wird klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung einer dritten Bilanz nur dann besteht, wenn (a) ein Unternehmen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze rückwirkend anwendet oder Bilanzposten rückwir- kend anpasst oder umgliedert und (b) sich eine rückwirkende Änderung, Anpassung oder Umgliederung wesentlich auf die Informationen der dritten Bilanz auswirkt. Ferner wird klargestellt, dass Anhangangaben zur dritten Bilanz nicht vorgenommen werden müssen.