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DES GB2015 Deutsch

Assoziierte Unternehmen Soweit die Deutsche EuroShop AG entsprechend IAS 28 auf Unter- nehmen einen maßgeblichen, aber keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann, werden diese Beteiligungen at-equity bilanziert. Am Bilanzstichtag handelte es sich um fünf Unternehmen. Beteiligungsunternehmen Gemäß den Vorschriften des IAS 39 werden Beteiligungen, auf die die  Deutsche EuroShop AG weder einen maßgeblichen noch einen beherr- schenden Einfluss hat, zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) be- wertet. Es handelt sich um die Beteiligung an der Ilwro Holding B. V.,  Amsterdam. KONSOLIDIERUNGSGRUNDSÄTZE Die Kapitalkonsolidierung erfolgt durch die Verrechnung der Anschaf- fungskosten mit dem anteiligen, neu bewerteten Eigenkapital der Toch- terunternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. ihrer erstmaligen Einbeziehung. Ein sich eventuell ergebender aktivischer Unterschieds- betrag wird bei Werthaltigkeit als Geschäfts- oder Firmenwert unter den Immateriellen Vermögenswerten ausgewiesen. Negative Unter- schiedsbeträge werden nach einer erneuten Prüfung (Reassessment) ergebniswirksam vereinnahmt. Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen werden at-equity bilan- ziert. Dabei werden die Anschaffungskosten der Beteiligung um die dem Kapitalanteil der Deutsche EuroShop AG entsprechenden Eigen- kapitalveränderungen erfolgswirksam erhöht oder vermindert. Konzerninterne Geschäftsvorfälle werden im Rahmen der Schulden- und Aufwands- und Ertragskonsolidierung eliminiert. WÄHRUNGSUMRECHNUNG Konzernwährung ist der Euro (€). Die außerhalb des Gebiets der Europäischen Währungsunion gelege- nen, in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften, werden als rechtlich selbstständige, aber wirtschaftlich unselbstständige, in- tegrierte Unternehmen angesehen. Daher weicht die Berichtswährung dieser Einheit (polnischer Zloty) von der funktionalen Währung (€) ab. Gemäß IAS 21 erfolgt die Umrechnung der in ausländischer Währung  aufgestellten Jahresabschlüsse nach dem Konzept der funktionalen Währung, sodass die Bilanz so umzurechnen ist, als wären die Ge- schäftsvorfälle beim Konzern selbst angefallen, da die lokale Wäh- rung der integrierten Unternehmen schon für diese selbst als Fremd- währung gilt. Daher werden die monetären Werte zum Stichtagskurs und die nicht- monetären Posten zum Kurs des Erstverbuchungszeitpunktes umge- rechnet. Nichtmonetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert an- zusetzen sind, sind zum Stichtagskurs umzurechnen. Die Posten der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, die erfolgswirksam erfasst werden, werden zu Jahresdurchschnittskursen bzw. bei stärkeren Schwankungen mit dem Kurs am Transaktionstag umgerechnet. Eine Umrechnungsdifferenz, die entstehen kann, wenn die Umrechnungs- kurse der Bilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dif- ferieren, wird erfolgswirksam berücksichtigt. Für die Umrechnung der ungarischen Abschlussbestandteile der Einkaufs-Center Arkaden Pécs KG, Hamburg von Forint in Euro wurde ein Stichtagskurs von 313,12 HUF (i. Vj. 314,89 HUF) und ein Durch- schnittskurs von 309,90 HUF (i. Vj. 308,66 HUF) angewandt. Bei der  Umrechnung des Einzelabschlusses der polnischen Objektgesellschaft wurde ein Stichtagskurs von 4,2615 PLN (i. Vj. 4,2623 PLN) und ein  Durchschnittskurs von 4,1841 PLN (i. Vj. 4,1843 PLN) zugrunde gelegt. Grundlagen der Berichterstattung Folgende neue bzw. geänderte Standards und Interpretationen sind erstmalig verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. De- zember 2015 enden 1.  Jährliche Verbesserungen der IFRS – Zyklus 2011 – 2013 2. IFRIC 21 Abgaben Jährliche Verbesserungen der IFRS – Zyklus 2011–2013 Veröffentlichung: 12. Dezember 2013 Verpflichtend anzuwenden (seit 18. Dezember 2014) für Geschäfts- jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen.  IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Der Anwendungsbereich von IFRS 3 wird klargestellt: • Die Gründungen aller Arten von gemeinsamen Vereinbarungen sind außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 3. • Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich gilt nur für den Abschluss der gemeinsamen Vereinbarung selbst und nicht für die Abschlüsse der beteiligten Unternehmen der gemeinsamen Vereinbarung. 149 KONZERN- ABSCHLUSS

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