IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts Die Änderungen konkretisieren den Anwendungsbereich von den Port- folioausnahmen in IFRS 13.52. Die Ausnahme umfasst alle Verträge, die nach IAS 39 oder IFRS 9 bilanziert werden, unabhängig davon, ob sie die Definition eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit in IAS 32 erfüllen. IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Die Abgrenzung von IFRS 3 und IAS 40 wird konkretisiert. Erfüllt die Transaktion die Voraussetzungen eines Unternehmenszusammen- schlusses nach IFRS 3 und gehört zur Transaktion eine Renditeimmo- bilie, sind für diese Transaktion sowohl IFRS 3 als auch IAS 40 (un- abhängig voneinander) anzuwenden (IAS 40.14A). Der Erwerb einer Renditeimmobilie kann demnach die Voraussetzung für den Erwerb eines einzelnen Vermögenswertes (oder Gruppe) aber auch die eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen. IFRIC 21 – Abgaben Veröffentlichung: 20. Mai 2013 Verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 17. Juni 2014 beginnen. (seit 13. Juni 2014) IFRIC 21 beinhaltet Leitlinien, wann eine Schuld für eine Abgabe anzu- setzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Die Interpretation gilt sowohl für Abgaben, die nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bilanziert werden, als auch für Abgaben, bei denen Zeitpunkt und Betrag bekannt sind. IFRIC 6 bleibt in Kraft und im Einklang mit IFRIC 21. In EU-Recht übernommene IFRS die bis zum Bilanzstichtag heraus- gegeben wurden, aber erst in späteren Berichtsperioden verpflichtend anzuwenden sind Sofern ein Standard oder eine Änderung noch nicht anwendbar oder anwendungspflichtig ist, nicht angewendet wird und auch von einem möglichen Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung kein Gebrauch ge- macht worden ist, ist die voraussichtliche Auswirkung der zukünftigen Anwendung dieses Standards offenzulegen. Ein Unternehmen hat dann gem. IAS 8.30 Bilanzierung und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler folgende Angaben zu machen: a. die Tatsache; und b. bekannte bzw. einigermaßen zuverlässig einschätzbare Informa- tionen, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Anwendung des neuen IFRS auf den Abschluss des Unterneh- mens in der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind. c. Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe: d. des Titels des neuen IFRS; e. die Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethoden; f. des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des IFRS verlangt wird; g. des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des IFRS beabsichtigt; und entweder (i) einer Diskussion der erwarteten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS auf den Abschluss des Unternehmens; oder (ii) wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht verläss- lich abzuschätzen sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt. 150 Deutsche EuroShop AG Geschäftsbericht 2015 KONZERN- ABSCHLUSS